====== Parteivernehmung ====== **§ 448 (1) ZPO** Auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast kann das Gericht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen, die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien über die Tatsache anordnen. Gemäß § 448 ZPO kann das Gericht auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien anordnen, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen.((BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 7/14 - Tauschbörse II)) Die Entscheidung über die Vernehmung einer Partei nach § 448 ZPO obliegt dem Ermessen des Tatrichters und ist nur darauf überprüfbar, ob die rechtlichen Voraussetzungen verkannt worden sind oder das Ermessen fehlerhaft ausgeübt worden ist.((BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 7/14 - Tauschbörse II; m.V.a. BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 - VI ZR 325/11, NJW 2013, 2601 Rn. 11)) Die Parteivernehmung von Amts wegen darf nur angeordnet werden, wenn aufgrund einer vorausgegangenen Beweisaufnahme oder des sonstigen Verhandlungsinhalts bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die zu beweisende Tatsache spricht.((BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 7/14 - Tauschbörse II; m.V.a. BGH, Urteil vom 16. Juli 1998 - I ZR 32/96, GRUR 1999, 367, 368 = WRP 1999, 208 - Vieraugengespräch)) Die Parteivernehmung darf von Amts wegen nur angeordnet werden, wenn aufgrund einer vorausgegangenen Beweisaufnahme oder des sonstigen Verhandlungsinhalts wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die zu beweisende Tatsache spricht, so dass bereits "einiger Beweis" erbracht ist.((OLG Düsseldorf, Urt. v. 31.01.2008 - I-20 U 18/07; m.V.a. BGH, NJW 1989, 3222, 3223)) Es muss ein sogenannter Anfangs- oder Anbeweis geführt sein.((OLG Düsseldorf, Urt. v. 31.01.2008 - I-20 U 18/07; m.V.a. Zöller-Greger, ZPO, 24. Aufl., § 448 ZPO Rn 4)) ===== siehe auch ===== * [[Beweismittel]] ====== Parteivernehmung ====== § 536 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Bedingungen, unter denen das Berufungsgericht die Vernehmung oder Beeidigung einer Partei anordnen darf. § 536 (1) ZPO -> [[Vernehmung oder Beeidigung bei Ablehnung im ersten Rechtszug]] \\ Das Berufungsgericht darf die Vernehmung oder Beeidigung einer Partei, die im ersten Rechtszuge die Vernehmung abgelehnt oder die Aussage oder den Eid verweigert hatte, nur anordnen, wenn es der Überzeugung ist, dass die Partei zu der Ablehnung oder Weigerung genügende Gründe hatte und diese Gründe seitdem weggefallen sind. § 536 (2) ZPO -> [[Eidliche Vernehmung des Gegners bei unzulässiger Vernehmung im ersten Rechtszug]] \\ War eine Partei im ersten Rechtszuge vernommen und auf ihre Aussage beeidigt, so darf das Berufungsgericht die eidliche Vernehmung des Gegners nur anordnen, wenn die Vernehmung oder Beeidigung im ersten Rechtszuge unzulässig war. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 10 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 10: Beweisaufnahme im Berufungsverfahren|Beweisaufnahme im Berufungsverfahren]] \\ Regelt die Bedingungen und Einschränkungen der Beweisaufnahme im Berufungsverfahren, einschließlich der Vernehmung von Parteien und der Zulässigkeit neuer Beweismittel.