====== Parteiöffentlichkeit ====== § 357 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Parteiöffentlichkeit bei der Beweisaufnahme, indem es den Parteien erlaubt, der Beweisaufnahme beizuwohnen und die Modalitäten der Mitteilung von Terminen festlegt. § 357 (1) ZPO -> [[Teilnahme der Parteien an der Beweisaufnahme]] \\ Erlaubt den Parteien, der Beweisaufnahme beizuwohnen. § 357 (2) ZPO -> [[Mitteilung der Terminsbestimmung bei Beweisaufnahmeübertragung]] \\ Regelt die Mitteilung der Terminsbestimmung an die Parteien, wenn die Beweisaufnahme einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht übertragen wird. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 5 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 5: Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme|Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme]] \\ Regelt die grundlegenden Bestimmungen zur Durchführung der Beweisaufnahme im Zivilprozess, einschließlich der Rechte der Parteien und der Zuständigkeit der Gerichte.