====== Parteimitwirkung bei Beweisaufnahme im Ausland ====== § 364 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Mitwirkung der Parteien bei der Beweisaufnahme im Ausland. § 364 (1) ZPO -> [[Anordnung zur Besorgung des Ersuchungsschreibens]] \\ Ermöglicht dem Gericht, anzuordnen, dass der Beweisführer das Ersuchungsschreiben besorgt und die Erledigung des Ersuchens betreibt. § 364 (2) ZPO -> [[Beibringung einer öffentlichen Urkunde]] \\ Erlaubt dem Gericht, zu verlangen, dass der Beweisführer eine den Gesetzen des fremden Staates entsprechende öffentliche Urkunde beibringt. § 364 (3) ZPO -> [[Fristbestimmung und Nutzung der Urkunde]] \\ Bestimmt, dass eine Frist zur Niederlegung der Urkunde festgelegt werden muss und regelt die Nutzung der Urkunde nach Fristablauf. § 364 (4) ZPO -> [[Benachrichtigung des Gegners über Beweisaufnahme]] \\ Verpflichtet den Beweisführer, den Gegner über Ort und Zeit der Beweisaufnahme zu informieren, und regelt die Folgen bei Unterlassung. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 5 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 5: Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme|Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme]] \\ Regelt die allgemeinen Vorschriften zur Beweisaufnahme, einschließlich der Unmittelbarkeit, der Beibringungsfrist und der Parteiöffentlichkeit, sowie die Beweisaufnahme im Ausland und durch beauftragte oder ersuchte Richter.