====== Originärer Einzelrichter ======
**§ 568 ZPO**
Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn
1. die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
2. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
Dem originären Einzelrichter nach § 568 ZPO ist die Entscheidung von Rechtssachen grundsätzlicher Bedeutung schlechthin versagt.((st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2017 - I ZB 91/16; m.V.a. BGHZ 154, 200, 202; BGH, Beschluss vom 16. Mai 2012 - I ZB 65/11, NJW 2012, 3518 Rn. 4; Beschluss vom 7. Januar 2016 - I ZB 110/14, NJW 2016, 645 Rn. 10; Beschluss vom 21. Juli 2016 - I ZB 121/15, juris Rn. 5))
Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung ist im weitesten Sinne zu verstehen, so dass nicht der Einzelrichter, sondern das Kollegium auch dann entscheiden muss, wenn zur Fortbildung des Rechts oder - wie vorliegend vom Einzelrichter angenommen - zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsmittelgerichts geboten ist.((st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2017 - I ZB 91/16; m.V.a. BGHZ 154, 200, 202; Beschluss vom 24. November 2011 - VII ZB 33/11, NJW-RR 2012, 441 Rn. 9; Beschluss vom 7. Januar 2016 - I ZB 110/14, NJW 2016, 645 Rn. 10))
Damit hat der Einzelrichter das Gebot des gesetzlichen Richters grundlegend verkannt. Die Nichtübertragung des Verfahrens auf die voll besetzte Kammer erfüllte die Voraussetzungen der objektiven Willkür. Sie war offensichtlich unvertretbar und lag außerhalb der Gesetzlichkeit, so dass Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt ist.((BGH, Beschluss vom 27. April 2017 - I ZB 91/16; m.V.a. BGHZ 154, 200, 203))
===== siehe auch =====
====== Originärer Einzelrichter ======
§ 348 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Entscheidung der Zivilkammer durch einen Einzelrichter und die Ausnahmen davon.
§ 348 (1) ZPO -> [[Entscheidung durch Einzelrichter und Ausnahmen]] \\
Die Zivilkammer entscheidet durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter, außer in bestimmten Ausnahmefällen.
§ 348 (2) ZPO -> [[Unanfechtbarer Beschluss bei Zweifeln]] \\
Bei Zweifeln über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 entscheidet die Kammer durch unanfechtbaren Beschluss.
§ 348 (3) ZPO -> [[Vorlage an die Zivilkammer bei besonderen Schwierigkeiten]] \\
Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten aufweist oder grundsätzliche Bedeutung hat.
§ 348 (4) ZPO -> [[Kein Rechtsmittel bei Vorlage oder Übernahme]] \\
Auf eine erfolgte oder unterlassene Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
===== siehe auch =====
ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 4 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 4: Verfahren vor dem Einzelrichter|Verfahren vor dem Einzelrichter]] \\
Regelt die Zuständigkeit und das Verfahren vor dem Einzelrichter, einschließlich der Bedingungen, unter denen die Zivilkammer durch einen Einzelrichter entscheidet und die Ausnahmen von dieser Regel.
====== Originärer Einzelrichter ======
§ 568 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass das Beschwerdegericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter kann das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung übertragen, wenn besondere Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung vorliegen.
**§ 568 ZPO**
Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn
1. die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
2. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
===== siehe auch =====
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 2, Untertitel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 1: Zustellungen von Amts wegen|Zustellungen von Amts wegen]] \\
Regelt die von Amts wegen veranlassten Zustellungen im Zivilverfahren, einschließlich der zulässigen Zustellungsarten, der Zustellung durch Gerichtsvollzieher oder Justizbedienstete sowie besonderer Bestimmungen für Zustellungen ins Ausland oder an Bevollmächtigte.