====== Offenkundige Tatsachen ====== **§ 291 ZPO** [[Tatsachen]], die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines [[Beweis|Beweises]]. Möchte das Gericht offenkundige Tatsachen (§ 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V. mit § 291 ZPO), zu denen auch die gerichtsbekannten Tatsachen zählen, seiner Entscheidung zugrunde legen, so muss es sie zuvor in das Verfahren einführen, damit die Beteiligten Stellung nehmen können. Sofern keine mündliche Verhandlung stattfindet, ist ein schriftlicher Hinweis an die Verfahrensbeteiligten geboten.((BGH, Beschl. v. 1. März 2007 - I ZB 33/06; m.w.N.)) Eine derartige Hinweispflicht besteht allerdings dann nicht, wenn es sich um Umstände handelt, die allen Beteiligten ohne Weiteres gegenwärtig sind und von deren Entscheidungserheblichkeit sie wissen. Denn in einem solchen Fall kann angenommen werden, dass die Beteiligten auch ohne einen ausdrücklichen Hinweis hinreichende Gelegenheit zur Stellungnahme haben.((BGH, Beschl. v. 1. März 2007 - I ZB 33/06; m.w.N.)) ===== siehe auch ===== * [[Rechtliches Gehör]] ====== Offenkundige Tatsachen ====== § 291 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, keines Beweises bedürfen. **§ 291 ZPO** Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 6 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 6: Beweisaufnahme|Beweisaufnahme]] \\ Regelt die Beweisaufnahme im Zivilprozess, einschließlich der Beweisarten, der Beweislast und der Durchführung der Beweisaufnahme durch das Gericht.