====== Öffnung verschlossener Türen und Behältnisse ====== § 758 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt dem Gerichtsvollzieher, verschlossene Türen und Behältnisse öffnen zu lassen. **§ 758 (2) ZPO** Er ist befugt, die verschlossenen Haustüren, Zimmertüren und Behältnisse öffnen zu lassen. ===== siehe auch ===== § 758 ZPO -> [[Durchsuchung; Gewaltanwendung]] \\ Regelt die Befugnisse des Gerichtsvollziehers bei der Durchsuchung von Wohnungen und Behältnissen des Schuldners sowie die Anwendung von Gewalt.