====== Öffentliche Zustellung bei Unmöglichkeit im Ausland ====== § 185 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt die öffentliche Zustellung, wenn eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht. **§ 185 (3) ZPO** Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) erfolgen, wenn eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht. ===== siehe auch ===== § 185 ZPO -> [[Öffentliche Zustellung]] \\ Regelt die Umstände, unter denen eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen kann.