====== Öffentliche Zustellung bei unbekanntem Aufenthaltsort ====== § 185 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) ermöglicht die öffentliche Zustellung, wenn der Aufenthaltsort einer Person unbekannt ist und keine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten möglich ist. **§ 185 (1) ZPO** Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) erfolgen, wenn der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist. ===== siehe auch ===== § 185 ZPO -> [[Öffentliche Zustellung]] \\ Regelt die Umstände, unter denen eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen kann.