====== Öffentliche Zustellung bei Gerichtsbarkeitsbeschränkungen ====== § 185 (4) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) ermöglicht die öffentliche Zustellung, wenn der Ort der Zustellung die Wohnung einer Person ist, die der Gerichtsbarkeit nicht unterliegt. **§ 185 (4) ZPO** Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) erfolgen, wenn die Zustellung nicht erfolgen kann, weil der Ort der Zustellung die Wohnung einer Person ist, die nach den §§ 18 bis 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes der Gerichtsbarkeit nicht unterliegt. ===== siehe auch ===== § 185 ZPO -> [[Öffentliche Zustellung]] \\ Regelt die Umstände, unter denen eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen kann.