====== Öffentliche Versteigerung ====== § 814 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die öffentliche Versteigerung gepfändeter Sachen durch den Gerichtsvollzieher. § 814 (1) ZPO -> [[Versteigerungspflicht und Bewertung von Kostbarkeiten]] \\ Die gepfändeten Sachen sind von dem Gerichtsvollzieher öffentlich zu versteigern; Kostbarkeiten sind vor der Versteigerung durch einen Sachverständigen abzuschätzen. § 814 (2) ZPO -> [[Arten der öffentlichen Versteigerung]] \\ Eine öffentliche Versteigerung kann nach Wahl des Gerichtsvollziehers als Versteigerung vor Ort oder als allgemein zugängliche Versteigerung im Internet über eine Versteigerungsplattform erfolgen. § 814 (3) ZPO -> [[Regelungen für Internetversteigerungen]] \\ Die Landesregierungen bestimmen für die Versteigerung im Internet durch Rechtsverordnung verschiedene Aspekte wie den Zeitpunkt der Zulassung, die Versteigerungsplattform und die Versteigerungsbedingungen. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 2: Zwangsvollstreckung|Zwangsvollstreckung]] \\ Regelt die Durchführung der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Verwertung gepfändeter Sachen durch öffentliche Versteigerung und den rechtlichen Rahmen für die Durchführung solcher Maßnahmen.