====== Obligatorischer Einzelrichter ====== § 348a der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Übertragung von Rechtsstreitigkeiten an einen Einzelrichter und die Bedingungen, unter denen die Zivilkammer den Rechtsstreit übernimmt. § 348a (1) ZPO -> [[Übertragung an den Einzelrichter durch die Zivilkammer]] \\ Beschreibt die Voraussetzungen, unter denen die Zivilkammer eine Sache einem Einzelrichter zur Entscheidung überträgt. § 348a (2) ZPO -> [[Vorlage an die Zivilkammer durch den Einzelrichter]] \\ Regelt die Bedingungen, unter denen der Einzelrichter den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vorlegt. § 348a (3) ZPO -> [[Rechtsmittel gegen Übertragung oder Übernahme]] \\ Stellt klar, dass gegen die erfolgte oder unterlassene Übertragung, Vorlage oder Übernahme kein Rechtsmittel eingelegt werden kann. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 4 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 4: Verfahren vor dem Einzelrichter|Verfahren vor dem Einzelrichter]] \\ Regelt die Zuständigkeit und das Verfahren vor dem Einzelrichter, einschließlich der Kriterien für die Übertragung von Fällen und der Bedingungen, unter denen die Kammer den Rechtsstreit übernimmt.