====== Nutzung von Beweisergebnissen bei Abwesenheit des Gegners ====== § 493 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Bedingungen, unter denen Beweisergebnisse genutzt werden können, wenn der Gegner im selbständigen Beweisverfahren nicht erschienen ist. **§ 493 (2) ZPO** War der Gegner in einem Termin im selbständigen Beweisverfahren nicht erschienen, so kann das Ergebnis nur benutzt werden, wenn der Gegner rechtzeitig geladen war. ===== siehe auch ===== § 493 ZPO -> [[Benutzung im Prozess]] \\ Regelt die Bedingungen, unter denen Ergebnisse einer selbständigen Beweiserhebung im Prozess verwendet werden können.