====== Notwendigkeit eines Beweisbeschlusses ====== § 358 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass ein Beweisbeschluss erforderlich ist, wenn die Beweisaufnahme ein besonderes Verfahren erfordert. **§ 358 ZPO** Erfordert die Beweisaufnahme ein besonderes Verfahren, so ist es durch Beweisbeschluss anzuordnen. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 5 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 5: Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme|Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme]] \\ Regelt die allgemeinen Bestimmungen zur Beweisaufnahme im Zivilprozess, einschließlich der Notwendigkeit von Beweisbeschlüssen und der Zuständigkeit für die Beweisaufnahme.