====== Notwendiger Inhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung ====== § 215 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, welche Informationen in der Ladung zur mündlichen Verhandlung enthalten sein müssen, insbesondere bezüglich der Folgen einer Versäumung des Termins und der Anwaltsbestellung. § 215 (1) ZPO -> [[Belehrung über Folgen der Terminsversäumung]] \\ Erfordert, dass die Ladung zur mündlichen Verhandlung eine Belehrung über die Folgen einer Versäumung des Termins enthält, einschließlich der Rechtsfolgen aus den §§ 91 und 708 Nr. 2. § 215 (2) ZPO -> [[Aufforderung zur Anwaltsbestellung in Anwaltsprozessen]] \\ Bestimmt, dass in Anwaltsprozessen die Ladung zur mündlichen Verhandlung die Aufforderung zur Bestellung eines Anwalts enthalten muss, wenn die Zustellung nicht an einen Rechtsanwalt erfolgt. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 3 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 3: Ladungen, Termine und Fristen|Ladungen, Termine und Fristen]] \\ Regelt die Anforderungen und Fristen für Ladungen und Termine in Zivilprozessen, einschließlich der notwendigen Inhalte und Fristen für die Ladung zur mündlichen Verhandlung.