====== Notwendige Streitgenossenschaft ====== § 62 (1) ZPO -> [[Vertretungsfiktion in der Streitgenossenschaft]] \\ § 62 (2) ZPO -> [[Hinzuziehen der säumigen Streitgenossen]] -> [[Patentrecht:Patentinhaber als notwendige Streitgenossen]] \\ -> [[Patentrecht:Gemeinsame Patentnichtigkeitsklage]] \\ Notwendige Streitgenossenschaft im Sinne des § 62 Abs. 1 ZPO besteht, wenn das Rechtsverhältnis aus prozessualen oder materiell-rechtlichen Gründen allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden kann.((BGH, Urteil vom 3. November 2016 - I ZR 101/15 - MICRO COTTON; m.V.a. BGH, Urteil vom 26. Oktober 1984 - V ZR 67/83, BGHZ 92, 351, 353 f.; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 62 Rn. 2 ff.)) Eine prozessual begründete notwendige Streitgenossenschaft liegt etwa vor, wenn gesetzliche Vorschriften die Rechtskraft des gegenüber dem einen Streitgenossen ergangenen Urteils auf den anderen Streitgenossen erstrecken.((BGH, Urteil vom 3. November 2016 - I ZR 101/15 - MICRO COTTON; m.V.a. BGH, Urteil vom 15. Juni 1959 - II ZR 44/58, BGHZ 30, 195, 198 ff.; BGHZ 92, 351, 353 f.)) Eine Streitgenossenschaft ist materiell-rechtlich eine notwendige, wenn ein Recht aus materiell-rechtlichen Gründen nur von mehreren Berechtigten oder gegen mehrere Verpflichtete gemeinsam ausgeübt werden darf, die Klage also wegen fehlender Prozessführungsbefugnis abgewiesen werden müsste, wenn sie nur von einem einzelnen Mitberechtigten oder gegen einen einzelnen Mitverpflichteten erhoben würde.((BGH, Urteil vom 3. November 2016 - I ZR 101/15 - MICRO COTTON; m.V.a. BGHZ 92, 351, 353; BGH, Urteil vom 24. Januar 2012 - X ZR 94/10, BGHZ 192, 245 Rn. 19 - Tintenpatrone II)) Eine notwendige Streitgenossenschaft gemäß § 62 ZPO liegt dann vor, wenn aus prozeßrechtlichen oder materiellrechtlichen Gründen eine Entscheidung gegen die Streitgenossen nur einheitlich ausfallen kann. Der Grundsatz der Selbständigkeit der Streitgenossen ist in diesem Fall eingeschränkt, wenn dadurch die einheitliche Entscheidung gefährdet würde. Es sind zwei Konstellationen für eine notwendige Streitgenossenschaft zu unterscheiden: die Streitgenossenschaft aus gemeinschaftlich materiell-rechtlicher Sachbefugnis (§ 62 I Alt. 2 ZPO) und die Streitgenossenschaft aus prozessrechtlichen Gründen (§ 62 I Alt. 1 ZPO). Erheben mehrere Streitgenossen Nichtigkeitsklage gegen ein registergebundenes Schutzrecht, so sind sie notwendige Streitgenossen aus prozessrechtlichen Gründen, weil die durch Gestaltungsurteil ergehende Nichtigerklärung des Schutzrechts gegenüber jedem der Kläger einheitlich ergehen muss und sie zudem Wirkung gegenüber jedermann hat (vgl. zum Patent BGH, Teilurteil vom 2. Februar 2016 - X ZR 146/13, juris Rn. 6). Dies gilt gemäß Art. 52 Abs. 1, Art. 55 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2015/2424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates über die Gemeinschaftsmarke und der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2869/95 der Kommission über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 21; Unionsmarkenverordnung - UMV) auch für die nach Art. 100 UMV erhobene Nichtigkeitsklage gegen eine Unionsmarke. Im Falle einer solchen Nichtigkeitsklage steht die notwendige Streitgenossenschaft dem Erlass eines Teilurteils für oder gegen einzelne von mehreren Streitgenossen jedoch nicht entgegen. Es liegt nach den §§ 145, 147 ZPO, die als verfahrensrechtliche Vorschriften nach Art. 101 Abs. 2 UMV anwendbar sind, im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, mehrere Nichtigkeitsverfahren zu verbinden oder auch zu trennen. Besteht aber die Möglichkeit, durch Verfahrenstrennung hinsichtlich einzelner Streitgenossen separat zu entscheiden, ist es auch zulässig, ohne Abtrennung über die Nichtigkeitsklage des Streitgenossen zu entscheiden, hinsichtlich dessen das Verfahren nicht nach § 240 ZPO unterbrochen ist (vgl. BGH, Teilurteil vom 2. Februar 2016 - X ZR 146/13, juris Rn. 7).((BGH, Urteil vom 3. November 2016 - I ZR 101/15 - MICRO COTTON)) Es entstehen jeweils unabhängige Prozessrechtsverhältnisse mit den Wirkungen wie bei der [[einfache Streitgenossenschaft|einfachen Streitgenossenschaft]]: * jeder Streitgenosse handelt in seinem eigenen Prozeß * Schriftsätze sind in entsrpechender Anzahl zuzustellen (evtl. [[Zustellungsbevollmächtigter]]) Aufgrund der notwendigen einheitlichen Sachentscheidung gelten folgende Ausnahmen: * Parteivortrag: jeder trägt selbständig vor; bei Widersprüchlichkeit erfolgt gerichtliche Beweiswürdigung nach § 286 ZPO. * Prozeßhandlungen sind nur wirksam, wenn sie übereinstimmend erklärt werden oder zumindest nicht widersprüchlich sind; * Anerkenntnis durch den Beklagten (§ 307 ZPO) nur gemeinsam möglich. * Verzicht durch den Kläger (§ 306 ZPO) kann nur gemeinsam erklärt werden * Klageänderung oder –rücknahme kann ebenso nur gemeinsam möglich. * Frist- oder Terminversäumnis: Der Säumige gilt durch die anderen vertreten. ==== Notwendige Streitgenossenschaft wegen prozessrechtlicher Gründe (§ 62 I Alt. 1 ZPO) ==== Eine notwendige Streitgenossenschaft wegen prozessrechtlicher Gründe liegt dann vor, wenn die Entscheidung einheitlich ausfallen muss, eine Rechtskrafterstreckung gegenüber allen Streitgenossen eintritt, der Streitgenosse aber alleine [[Prozeßführungsbefugnis|prozeßführungsbefugt]] ist. Auch wenn nicht alle verklagt werden erstreckt sich die Rechtskraftwirkung dennoch auf die anderen ohne am Prozess teilgenommen zu haben. Jeder Mitinhaber ist auch alleine legitimiert, nach § 744 II BGB die Leistung an alle zu verlangen.((BGH NJW-RR 2001, 114 - Ballermann)) Beispiele: * § 743 II BGB: Gebrauchsbefugnis der Mitrechtsinhaber (z.B. Mitinhaber eines Schutzrechts) * § 1011 BGB: Ansprüche aus Miteigentum * § 326 ZPO: Vorerbe und Nacherbe sind notwendige Streitgenossen. * § 327 ZPO: Erbe und Testamentsvollstrecker sind notwendige Streitgenossen. * §§ 2339 und 2342 BGB: Anfechtungsklage der Miterben bei Gründen für Erbunwürdigkeit. * Mehrere Schutzrechtsinhaber bilden grundsätzlich eine notwendige Streitgenossenschaft.((BGH GRUR 1967, 256 - Altix für den Fall mehrerer Patentinhaber im Nichtigkeitsverfahren)) * Notwendiger Streitgenosse des Schutzrechtsinhabers ist auch der ausschließliche Lizenznehmer ==== Materiell-rechtliche notwendige Streitgenossenschaft (§ 62 I Alt. 2 ZPO) ==== Eine materiell-rechtliche notwendige Streitgenossenschaft iSd § 62 I Alt. 2 ZPO ist dann gegeben, wenn die Streitgenossen nur gemeinsam prozeßführungsbefugt sind. Aufgrund der nur gemeinsamen [[Prozeßführungsbefugnis]] werden, wenn einer der beteiligten Streitgenossen ein Rechtsmittel einlegt, alle Beteiligten in die nächste Instanz gebracht. Beispiele: * Gestaltungsklagen im Handels- und Aktienrecht, §§ 117, 127, 133 und 140 HGB. * Aktivprozesse von GBR's vor dem 29.01.2001. * Aktivprozess eines nicht rechtsfähigen Vereins. * Gütergemeinschaft nach Eherecht. * Passivprozesse der gesamten Hand; Gesamthandsklage, wenn gegen alle geklagt werden muss. Z.B. Veräußerung einer BGB-Gesellschaft oder Sozietät. Klage auf Unterlassung gegen eine BGB-Miteigentümergemeinschaft eines Hauses, Duldung eines Notwegs. Davon abzugrenzen ist die Gesamtschuldklage. Hier ergibt sich auch bei einheitlicher Sachbefugnis keine notwendige Streitgenossenschaft, wenn jeder der Gesamthänder die Schuld für sich alleine erfüllen kann: Bei einem Anwaltsfehler muss also nicht gegen alle der Sozietät geklagt werden. Der Mandant könnte alle Sozien einzeln in Anspruch nehmen, also kann auch gegen alle geklagt werden. Diese haften aber als Gesamtschuldner. Daher kann er sich das Geld auch von dem finanziell potentesten Sozius alleine holen. ===== siehe auch ===== -> [[Einfache Streitgenossenschaft]] \\ -> [[Beteiligung mehrerer am Prozeß]] \\ -> [[Privatrecht:Rechtsgemeinschaft]] \\ -> [[Streitgenossenschaft]] \\ ====== Notwendige Streitgenossenschaft ====== § 62 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) behandelt die notwendige Streitgenossenschaft, bei der das streitige Rechtsverhältnis nur einheitlich festgestellt werden kann oder aus anderen Gründen eine notwendige Streitgenossenschaft vorliegt. § 62 (1) ZPO -> [[Vertretung säumiger Streitgenossen durch nicht säumige]] \\ Regelt, dass säumige Streitgenossen als durch die nicht säumigen vertreten angesehen werden, wenn ein Termin oder eine Frist nur von einzelnen Streitgenossen versäumt wird. § 62 (2) ZPO -> [[Zuziehung säumiger Streitgenossen im späteren Verfahren]] \\ Bestimmt, dass säumige Streitgenossen auch in späteren Verfahren zuzuziehen sind. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 2, Titel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 2: Streitgenossenschaft|Streitgenossenschaft]] \\ Regelt die Bedingungen und Auswirkungen der Streitgenossenschaft, bei der mehrere Personen als Kläger oder Beklagte auftreten können, und beschreibt, wie ihre Handlungen im Prozess zu bewerten sind.