====== Notfrist für die sofortige Beschwerde ====== § 953 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt, dass die sofortige Beschwerde gegen den Widerruf des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung innerhalb einer Notfrist von einem Monat ab Zustellung einzulegen ist. **§ 953 (3) ZPO** Die sofortige Beschwerde gegen den Widerruf des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat ab Zustellung einzulegen. ===== siehe auch ===== § 953 ZPO -> [[Rechtsbehelfe des Gläubigers]] \\ Regelt die Rechtsbehelfe des Gläubigers im Zusammenhang mit der vorläufigen Kontenpfändung.