====== Notarielle Beurkundung bei Schiedssprüchen ====== § 1053 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) ersetzt die notarielle Beurkundung durch die Aufnahme der Erklärungen der Parteien in den Schiedsspruch, wenn dies erforderlich ist. **§ 1053 (3) ZPO** Soweit die Wirksamkeit von Erklärungen eine notarielle Beurkundung erfordert, wird diese bei einem Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut durch die Aufnahme der Erklärungen der Parteien in den Schiedsspruch ersetzt. ===== siehe auch ===== § 1053 ZPO -> [[Vergleich]] \\ Regelt die Bedingungen und Verfahren für Vergleiche im Rahmen schiedsrichterlicher Verfahren.