====== Nichtvorlage von Entwürfen und Abstimmungsdokumenten ====== § 299 (5) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) verbietet die Vorlage und Mitteilung von Entwürfen zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen sowie von Abstimmungsdokumenten. **§ 299 (5) ZPO** Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung gelieferten Arbeiten sowie die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt. ===== siehe auch ===== § 299 ZPO -> [[Akteneinsicht; Abschriften]] \\ Regelt die Einsicht in Prozessakten und die Erteilung von Abschriften.