====== Nichtverhandeln der erschienenen Partei ====== § 333 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) behandelt den Fall, dass eine Partei zwar zu einem Termin erscheint, aber nicht verhandelt, und wie dies im Verfahren behandelt wird. **§ 333 ZPO** Als nicht erschienen ist auch die Partei anzusehen, die in dem Termin zwar erscheint, aber nicht verhandelt. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 2: Versäumnisverfahren|Versäumnisverfahren]] \\ Regelt die Verfahren bei Nichterscheinen einer Partei im Zivilprozess, einschließlich der Voraussetzungen und Folgen von Versäumnisurteilen und der Möglichkeiten zur Verteidigung gegen solche Urteile.