====== Nichtmitteilung an den Gegner ====== § 922 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt, dass ein Beschluss, der das Arrestgesuch zurückweist oder eine Sicherheitsleistung verlangt, dem Gegner nicht mitgeteilt wird. **§ 922 (3) ZPO** Der Beschluss, durch den das Arrestgesuch zurückgewiesen oder vorherige Sicherheitsleistung für erforderlich erklärt wird, ist dem Gegner nicht mitzuteilen. ===== siehe auch ===== § 922 ZPO -> [[Arresturteil und Arrestbeschluss]] \\ Regelt die Entscheidungsform und Zustellung bei Arrestverfahren.