====== Nichtmitteilung an den Antragsgegner ====== § 702 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt, dass der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids oder eines Vollstreckungsbescheids dem Antragsgegner nicht mitgeteilt wird. **§ 702 (3) ZPO** Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids oder eines Vollstreckungsbescheids wird dem Antragsgegner nicht mitgeteilt. ===== siehe auch ===== § 702 ZPO -> [[Form von Anträgen und Erklärungen]] \\ Regelt die Form von Anträgen und Erklärungen im Mahnverfahren.