====== Nichtigkeitsklage ====== § 579 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Voraussetzungen, unter denen eine Nichtigkeitsklage erhoben werden kann, um ein rechtskräftiges Urteil anzufechten. § 579 (1) ZPO -> [[Gründe für die Nichtigkeitsklage]] \\ Beschreibt die spezifischen Gründe, unter denen eine Nichtigkeitsklage zulässig ist, wie die fehlerhafte Besetzung des Gerichts oder die Mitwirkung eines Richters, der von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen war. § 579 (2) ZPO -> [[Ausschluss der Nichtigkeitsklage bei Rechtsmittelmöglichkeit]] \\ Legt fest, dass die Nichtigkeitsklage in bestimmten Fällen nicht zulässig ist, wenn die Nichtigkeit durch ein Rechtsmittel hätte geltend gemacht werden können. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 4 -> [[Zivilprozessordnung#Buch 4: Wiederaufnahme des Verfahrens|Wiederaufnahme des Verfahrens]] \\ Regelt die Voraussetzungen und Verfahren zur Wiederaufnahme eines Verfahrens, das durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossen wurde, einschließlich der Nichtigkeits- und Restitutionsklagen.