====== Nichtberücksichtigung des Antrags bei erwiesenen Tatsachen ====== § 445 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt, dass der Antrag auf Vernehmung des Gegners nicht zu berücksichtigen ist, wenn er Tatsachen betrifft, deren Gegenteil das Gericht für erwiesen erachtet. **§ 445 (2) ZPO** Der Antrag ist nicht zu berücksichtigen, wenn er Tatsachen betrifft, deren Gegenteil das Gericht für erwiesen erachtet. ===== siehe auch ===== § 445 ZPO -> [[Vernehmung des Gegners; Beweisantritt]] \\ Beschreibt die Möglichkeit einer Partei, den Beweis durch die Vernehmung des Gegners anzutreten.