====== Nichtanwendung auf selbst beschaffbare Urkunden ====== § 432 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt, dass diese Vorschrift nicht auf Urkunden anzuwenden ist, die die Parteien ohne Mitwirkung des Gerichts beschaffen können. **§ 432 (2) ZPO** Diese Vorschrift ist auf Urkunden, welche die Parteien nach den gesetzlichen Vorschriften ohne Mitwirkung des Gerichts zu beschaffen imstande sind, nicht anzuwenden. ===== siehe auch ===== § 432 ZPO -> [[Vorlegung durch Behörden oder Beamte; Beweisantritt]] \\ Beschreibt die Vorgehensweise, wenn sich eine Urkunde in den Händen einer öffentlichen Behörde oder eines Beamten befindet und der Beweis angetreten werden soll.