====== Nichtanerkennung eines Widerspruchs bei Säumnis ====== § 877 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass ein nicht erschienener Gläubiger, der bei einem von einem anderen Gläubiger erhobenen Widerspruch beteiligt ist, diesen Widerspruch nicht als begründet anerkennt. **§ 877 (2) ZPO** Ist ein in dem Termin nicht erschienener Gläubiger bei dem Widerspruch beteiligt, den ein anderer Gläubiger erhoben hat, so wird angenommen, dass er diesen Widerspruch nicht als begründet anerkenne. ===== siehe auch ===== § 877 ZPO -> [[Säumnisfolgen]] \\ Regelt die Folgen der Säumnis eines Gläubigers in einem Termin zur Ausführung eines Planes.