====== Nicht übertragbare Forderungen ====== § 851 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Pfändbarkeit von Forderungen, insbesondere in Bezug auf ihre Übertragbarkeit und die Bedingungen, unter denen nicht übertragbare Forderungen gepfändet werden können. § 851 (1) ZPO -> [[Pfändbarkeit übertragbarer Forderungen]] \\ Bestimmt, dass eine Forderung nur insoweit der Pfändung unterliegt, als sie übertragbar ist. § 851 (2) ZPO -> [[Pfändung nicht übertragbarer Forderungen]] \\ Erlaubt die Pfändung und Überweisung zur Einziehung von Forderungen, die nach § 399 BGB nicht übertragbar sind, soweit der geschuldete Gegenstand pfändbar ist. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Besondere Vorschriften für die Zwangsvollstreckung in Forderungen|Besondere Vorschriften für die Zwangsvollstreckung in Forderungen]] \\ Regelt die speziellen Bedingungen und Einschränkungen, unter denen Forderungen gepfändet werden können, einschließlich der Übertragbarkeit und der besonderen Schutzvorschriften.