====== Nicht revisible Gesetze ====== § 560 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Bestehen und den Inhalt von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, für die auf die Revision ergehende Entscheidung maßgebend ist. **§ 560 ZPO** Die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Bestehen und den Inhalt von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, ist für die auf die Revision ergehende Entscheidung maßgebend. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 3, Abschnitt 2, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Revision|Revision]] \\ Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren der Revision, einschließlich der Überprüfung von Rechtsfragen und der Bindung an die Feststellungen des Berufungsgerichts.