====== Nicht rechtzeitige Einleitung des Hauptsacheverfahrens ====== § 949 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Folgen einer nicht rechtzeitigen Einleitung des Hauptsacheverfahrens bei einer vorläufigen Kontenpfändung. § 949 (1) ZPO -> [[Widerruf eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung]] \\ Ein im Inland erlassener Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung wird nach Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 durch Beschluss widerrufen. § 949 (2) ZPO -> [[Zuständige Stelle für das Widerrufsformblatt]] \\ Die zuständige Stelle, an die das Widerrufsformblatt zu übermitteln ist, ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 11, Titel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 2: Zwangsvollstreckung|Zwangsvollstreckung]] \\ Regelt die Durchführung der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Bestimmungen zur vorläufigen Kontenpfändung und den damit verbundenen Verfahren.