====== Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel ====== § 571 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt die Stützung der Beschwerde auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, jedoch nicht auf die unrechtmäßige Annahme der Zuständigkeit durch das erstinstanzliche Gericht. **§ 571 (2) ZPO** Die Beschwerde kann auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden. Sie kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. ===== siehe auch ===== § 571 ZPO -> [[Begründung, Präklusion, Ausnahmen vom Anwaltszwang]] \\ Behandelt die Begründung der Beschwerde, die Präklusion von Angriffs- und Verteidigungsmitteln sowie Ausnahmen vom Anwaltszwang.