====== Negative Tatsachen ====== Für den Beweis einer Negative gilt es die Umstände zu wiederlegen, die für die Positive sprechen((vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.08.2005 - I-20 U 123/05; m.V.a BGH NJW 1985, 1774; so schon RG WarnRspr. 1918, 102; RG JW 1918, 814; Rosenberg, a.a.O., S. 331)) Das vorliegen einer negativen Tatsache führt nicht zu einer Umkehr der Darlegungs- und [[Beweislast]], sondern allenfalls zu einer sekundären Darlegungslast des Klägers.((BGH, Beschl. v. 21. Dezember 2006 - I ZB 17/06 - Zugang des Abmahnschreibens)) Der Beklagte kann sich zunächst auf die schlichte Behauptung der negativen Tatsache (z.B. das Abmahnschreiben sei ihm nicht zugegangen) beschränken. Nach dem auch im Prozessrecht gültigen Grundsatz von [[Privatrecht:Treu und Glauben|Treu und Glauben]] (§ 242 BGB) ist der Kläger ausnahmsweise verpflichtet, dem [[einfaches Bestreiten|einfachen Bestreiten]] mit eigenem [[qualifiziertes Bestreiten|qualifizierten Vortrag]] entgegenzutreten. Dies findet seine Rechtfertigung darin, dass der Kläger die für einen substantiierten Vortrag notwendigen Informationen im Allgemeinen besitzt oder sich diese jedenfalls leichter beschaffen kann als die darlegungspflichtige Partei. Im Anschluss daran muss jedoch die darlegungspflichtige Partei ihren Vortrag konkretisieren und detailliert – gegebenenfalls unter [[Beweisantritt]] – auf das Bestreiten der Gegenpartei eingehen.((BGH, Beschl. v. 21. Dezember 2006 - I ZB 17/06 - Zugang des Abmahnschreibens; m.V.a. BGHZ 100, 190, 195; OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 1996, 62; Musielak/Stadler aaO § 138 Rdn. 10)) ==== Beispiele ==== * Typisches Beispiel ist die [[Markenrecht:Nichtbenutzungseinrede]] im Markenrecht, bei der der Markeninhaber die Beweislast trägt. Anders im [[Markenrecht:Löschung wegen Verfall|Markenlöschungsverfahren wegen Verfall]] * [[Zugang des Abmahnschreibens]] ===== siehe auch ===== * [[Beweislast]]