====== Nebenforderungen bei Wechselansprüchen ====== § 4 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Behandlung von Zinsen, Kosten und Provisionen als Nebenforderungen bei Wechselansprüchen. **§ 4 (2) ZPO** Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen. ===== siehe auch ===== § 4 ZPO -> [[Wertberechnung Nebenforderungen|Wertberechnung; Nebenforderungen]] \\ Regelt die Wertberechnung in zivilrechtlichen Verfahren und die Behandlung von Nebenforderungen.