====== Nachzahlung von Leistungen ====== § 904 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Bedingungen, unter denen Nachzahlungen von Leistungen nicht der Pfändung auf dem Pfändungsschutzkonto unterliegen. § 904 (1) ZPO -> [[Pfändungsfreiheit bestimmter Geldleistungen]] \\ Erklärt, dass bestimmte laufende Geldleistungen, die nachträglich ausgezahlt werden, von der Pfändung auf dem Pfändungsschutzkonto ausgenommen sind. § 904 (2) ZPO -> [[Pfändungsfreiheit bei Nachzahlungen bis 500 Euro]] \\ Beschreibt, dass Nachzahlungen von Geldleistungen und Arbeitseinkommen bis zu 500 Euro nicht der Pfändung unterliegen. § 904 (3) ZPO -> [[Pfändungsfreiheit bei höheren Nachzahlungen]] \\ Regelt die Pfändungsfreiheit bei Nachzahlungen über 500 Euro, sofern sie in ihrem Bezugsmonat nicht zu pfändbarem Guthaben geführt hätten. § 904 (4) ZPO -> [[Anwendung von § 903 auf Nachzahlungen]] \\ Bestimmt, dass für Nachzahlungen die Regelungen des § 903 entsprechend gelten. § 904 (5) ZPO -> [[Festsetzung des pfändungsfreien Betrages durch das Vollstreckungsgericht]] \\ Legt fest, dass das Vollstreckungsgericht für die Festsetzung des pfändungsfreien Betrages zuständig ist. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Pfändungsschutzkonto|Pfändungsschutzkonto]] \\ Regelt die besonderen Bestimmungen für das Pfändungsschutzkonto, einschließlich der Unpfändbarkeit bestimmter Nachzahlungen und der Festsetzung pfändungsfreier Beträge durch das Vollstreckungsgericht.