====== Nachweise über Erhöhungsbeträge ====== § 903 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Anforderungen und Verfahren zur Vorlage von Nachweisen über Erhöhungsbeträge, die nicht der Pfändung unterliegen. § 903 (1) ZPO -> [[Leistungen durch das Kreditinstitut bei unpfändbaren Erhöhungsbeträgen]] \\ Beschreibt, dass das Kreditinstitut aus unpfändbaren Guthaben an den Gläubiger leisten kann, bis der Schuldner den Nachweis erbringt, dass das Guthaben nicht pfändbar ist. § 903 (2) ZPO -> [[Beachtung von Bescheinigungen durch das Kreditinstitut]] \\ Regelt die Dauer, für die das Kreditinstitut Bescheinigungen beachten muss, und die Bedingungen, unter denen neue Bescheinigungen verlangt werden können. § 903 (3) ZPO -> [[Verpflichtung zur Ausstellung von Bescheinigungen]] \\ Beschreibt die Verpflichtung bestimmter Stellen, auf Antrag des Schuldners Bescheinigungen über unpfändbare Leistungen auszustellen. § 903 (4) ZPO -> [[Beachtung der Bescheinigungen durch das Kreditinstitut]] \\ Legt fest, ab wann das Kreditinstitut die Angaben in der Bescheinigung beachten muss. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Pfändungsschutzkonto|Pfändungsschutzkonto]] \\ Regelt die Bestimmungen rund um das Pfändungsschutzkonto, einschließlich der unpfändbaren Beträge und der Nachweise, die erforderlich sind, um den Pfändungsschutz zu gewährleisten.