====== Nachweis durch Gerichtsvollzieherprotokoll ====== § 765 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt die Anordnung von Vollstreckungsmaßnahmen, wenn der Gerichtsvollzieher eine Maßnahme durchgeführt hat und dies durch sein Protokoll nachgewiesen ist. **§ 765 (2) ZPO** Der Gerichtsvollzieher muss eine Vollstreckungsmaßnahme nach § 756 Abs. 2 durchgeführt haben, und diese muss durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers nachgewiesen sein. ===== siehe auch ===== § 765 ZPO -> [[Vollstreckungsgerichtliche Anordnungen bei Leistung Zug um Zug]] \\ Regelt die Bedingungen, unter denen das Vollstreckungsgericht Vollstreckungsmaßnahmen anordnen kann, wenn die Leistung des Gläubigers an den Schuldner Zug um Zug erfolgen muss.