====== Nachweis der Zustellung durch Urkunde ====== § 182 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erfordert die Anfertigung einer Urkunde auf einem vorgesehenen Formular zum Nachweis der Zustellung nach den §§ 171, 177 bis 181. **§ 182 (1) ZPO** Zum Nachweis der Zustellung nach den §§ 171, 177 bis 181 ist eine Urkunde auf dem hierfür vorgesehenen Formular anzufertigen. Für diese Zustellungsurkunde gilt § 418. ===== siehe auch ===== § 182 ZPO -> [[Zustellungsurkunde]] \\ Regelt die Anforderungen an die Zustellungsurkunde, die zum Nachweis der Zustellung nach bestimmten Paragraphen erforderlich ist.