====== Nachweis der Zustellung durch Anwälte ====== § 195 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, wie die Zustellung nachgewiesen wird, einschließlich der Anforderungen an das Empfangsbekenntnis und die Bescheinigung über die Zustellung. **§ 195 (2) ZPO** Zum Nachweis der Zustellung eines Schriftstücks genügt das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis desjenigen Anwalts, dem zugestellt worden ist. § 175 Absatz 4 gilt entsprechend. Die Zustellung eines elektronischen Dokuments ist durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis in Form eines strukturierten Datensatzes nachzuweisen. Der Anwalt, der zustellt, hat dem anderen Anwalt auf Verlangen eine Bescheinigung über die Zustellung zu erteilen. ===== siehe auch ===== § 195 ZPO -> [[Zustellung von Anwalt zu Anwalt]] \\ Regelt die Zustellung von Dokumenten zwischen Anwälten, wenn beide Parteien anwaltlich vertreten sind.