====== Nachweis der Zustellung ====== § 183 (5) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt den Nachweis der Zustellung durch Rückschein oder Zeugnis der ersuchten Behörde. **§ 183 (5) ZPO** Zum Nachweis der Zustellung nach Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz genügt der Rückschein oder ein gleichwertiger Nachweis. Im Übrigen wird die Zustellung durch das Zeugnis der ersuchten Behörde nachgewiesen. ===== siehe auch ===== § 183 ZPO -> [[Zustellung im Ausland]] \\ Regelt die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland.