====== Nachweis der Sicherheitsleistung ====== § 283a (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Frist, innerhalb derer der Beklagte die Sicherheitsleistung nachzuweisen hat. **§ 283a (2) ZPO** Der Beklagte hat die Sicherheitsleistung binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist nachzuweisen. ===== siehe auch ===== § 283a ZPO -> [[Sicherungsanordnung]] \\ Regelt die Anordnung von Sicherheiten bei verbundenen Räumungs- und Zahlungsklagen.