====== Nachweis der elektronischen Zustellung durch Empfangsbekenntnis ====== § 173 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt, wie die elektronische Zustellung durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen wird. **§ 173 (3) ZPO** Die elektronische Zustellung an die in Absatz 2 Genannten wird durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen, das an das Gericht zu übermitteln ist. Für die Übermittlung ist der vom Gericht mit der Zustellung zur Verfügung gestellte strukturierte Datensatz zu verwenden. Stellt das Gericht keinen strukturierten Datensatz zur Verfügung, so ist dem Gericht das elektronische Empfangsbekenntnis als elektronisches Dokument (§ 130a) zu übermitteln. ===== siehe auch ===== § 173 ZPO -> [[Zustellung von elektronischen Dokumenten]] \\ Regelt die Zustellung von elektronischen Dokumenten, einschließlich der Anforderungen an sichere Übermittlungswege und die Nachweispflicht durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis.