====== Nachverfahren ====== § 600 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt das Nachverfahren, das im ordentlichen Verfahren anhängig bleibt, wenn dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte vorbehalten wird. § 600 (1) ZPO -> [[Fortsetzung des Rechtsstreits im ordentlichen Verfahren]] \\ Bestimmt, dass der Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren anhängig bleibt, wenn dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte vorbehalten wird. § 600 (2) ZPO -> [[Unbegründetheit des Klageanspruchs]] \\ Regelt, dass die Vorschriften des § 302 Abs. 4 Satz 2 bis 4 gelten, wenn sich im Verfahren die Unbegründetheit des Klageanspruchs ergibt. § 600 (3) ZPO -> [[Anwendung der Vorschriften über das Versäumnisurteil]] \\ Besagt, dass bei Nichterscheinen einer Partei die Vorschriften über das Versäumnisurteil entsprechend anzuwenden sind. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 7 -> [[Zivilprozessordnung#Buch 7: Mahnverfahren|Mahnverfahren]] \\ Regelt das Mahnverfahren, ein vereinfachtes Verfahren zur Durchsetzung von Geldforderungen, das ohne mündliche Verhandlung durchgeführt wird und in dem der Schuldner durch einen Mahnbescheid zur Zahlung aufgefordert wird.