====== Nachträgliche Schätzung und Dokumentation ====== § 813 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt, dass die Schätzung unverzüglich nachgeholt werden soll, wenn sie bei der Pfändung nicht möglich ist, und das Ergebnis in einem gesonderten elektronischen Dokument zu vermerken ist. **§ 813 (2) ZPO** Ist die Schätzung des Wertes bei der Pfändung nicht möglich, so soll sie unverzüglich nachgeholt und ihr Ergebnis nachträglich in dem Pfändungsprotokoll vermerkt werden. Werden die Akten des Gerichtsvollziehers elektronisch geführt, so ist das Ergebnis der Schätzung in einem gesonderten elektronischen Dokument zu vermerken. Das Dokument ist mit dem Pfändungsprotokoll untrennbar zu verbinden. ===== siehe auch ===== § 813 ZPO -> [[Schätzung]] \\ Regelt die Schätzung von gepfändeten Sachen im Rahmen der Zwangsvollstreckung.