====== Nachholung der versäumten Prozesshandlung ====== § 231 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Möglichkeit, eine versäumte Prozesshandlung nachzuholen, solange der erforderliche Antrag nicht gestellt und die Verhandlung darüber nicht geschlossen ist. **§ 231 (2) ZPO** Im letzteren Fall kann, solange nicht der Antrag gestellt und die mündliche Verhandlung über ihn geschlossen ist, die versäumte Prozesshandlung nachgeholt werden. ===== siehe auch ===== § 231 ZPO -> [[Keine Androhung; Nachholung der Prozesshandlung]] \\ Behandelt die Notwendigkeit der Androhung gesetzlicher Folgen bei Versäumung und die Möglichkeit der Nachholung von Prozesshandlungen. ====== Nachholung der versäumten Prozesshandlung ====== § 231 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Möglichkeit, eine versäumte Prozesshandlung nachzuholen, solange der Antrag nicht gestellt und die mündliche Verhandlung darüber nicht geschlossen ist. **§ 231 (2) ZPO** Im letzteren Fall kann, solange nicht der Antrag gestellt und die mündliche Verhandlung über ihn geschlossen ist, die versäumte Prozesshandlung nachgeholt werden. ===== siehe auch ===== § 231 ZPO -> [[Keine Androhung; Nachholung der Prozesshandlung]] \\ Behandelt die Notwendigkeit einer Androhung der gesetzlichen Folgen bei Versäumung und die Möglichkeit der Nachholung einer versäumten Prozesshandlung.