====== Nachfestsetzungsantrag ====== ==== Rechtskraft des früheren Kostenfestsetzungsbeschlusses ==== [[Kostenfestsetzungsbeschluss|Kostenfestsetzungsbeschlüsse]] sind zwar der materiellen Rechtskraft fähig((BGH, Urteil vom 24. April 1990 - VI ZR 110/89, BGHZ 111, 168, 170)). Die Rechtskraft eines Kostenfestsetzungsbeschlusses bezieht sich jedoch nur auf die im Antrag geforderten und im Beschluss beschiedenen Beträge.((BGH, Beschl. v. 3. Februar 2011 - I ZB 47/10; m.V.a. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - VII ZB 15/10 Rn. 9, zum Abdruck in BGHZ bestimmt)) Einem [[Nachfestsetzungsantrag]] steht daher die Rechtskraft eines früheren Kostenfestsetzungsbeschlusses für bislang nicht geltend gemachte und bisher daher auch nicht festgesetzte Kosten nicht entgegen.((BGH, Beschl. v. 3. Februar 2011 - I ZB 47/10)) ===== siehe auch =====