====== Nacheid; Eidesnorm ====== § 392 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Beeidigung von Zeugen nach ihrer Vernehmung und beschreibt die Eidesnorm. **§ 392 ZPO** Die Beeidigung erfolgt nach der Vernehmung. Mehrere Zeugen können gleichzeitig beeidigt werden. Die Eidesnorm geht dahin, dass der Zeuge nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 6 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 6: Beweis durch Zeugen|Beweis durch Zeugen]] \\ Regelt die Verfahren und Bedingungen für die Beweisaufnahme durch Zeugen im Zivilprozess, einschließlich der Zeugnisverweigerung, der Beeidigung und der besonderen Bestimmungen für die Vernehmung von Zeugen.