====== Mündliche Verhandlung der Parteien ====== § 128 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt, dass die Parteien über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich verhandeln. **§ 128 (1) ZPO** Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich. ===== siehe auch ===== § 128 ZPO -> [[Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren]] \\ Legt den Grundsatz der Mündlichkeit im Zivilprozess fest und regelt die Bedingungen, unter denen ein schriftliches Verfahren möglich ist.