====== Mündliche Erörterung und Vergleichsprotokoll ====== § 492 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Möglichkeit der mündlichen Erörterung und die Protokollierung eines Vergleichs. **§ 492 (3) ZPO** Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Für den Erörterungstermin gilt § 128a entsprechend. ===== siehe auch ===== § 492 ZPO -> [[Beweisaufnahme]] \\ Regelt die Durchführung der Beweisaufnahme im Zivilprozess.