====== Mündliche Aufforderungen und Protokollierung ====== § 763 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass Aufforderungen und Mitteilungen, die zu den Vollstreckungshandlungen gehören, vom Gerichtsvollzieher mündlich erlassen und vollständig in das Protokoll aufgenommen werden müssen. **§ 763 (1) ZPO** Die Aufforderungen und sonstigen Mitteilungen, die zu den Vollstreckungshandlungen gehören, sind von dem Gerichtsvollzieher mündlich zu erlassen und vollständig in das Protokoll aufzunehmen. ===== siehe auch ===== § 763 ZPO -> [[Aufforderungen und Mitteilungen]] \\ Beschreibt die Anforderungen an die mündlichen und schriftlichen Aufforderungen und Mitteilungen im Rahmen von Vollstreckungshandlungen.