====== Moratorium bei Überweisung an den Gläubiger ====== § 900 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt das Moratorium bei der Überweisung von gepfändetem Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto an den Gläubiger. § 900 (1) ZPO -> [[Moratorium bei Überweisung an den Gläubiger - Regelungen für Drittschuldner]] \\ Beschreibt die Bedingungen, unter denen ein Drittschuldner an den Gläubiger leisten darf, und die Möglichkeit einer abweichenden Anordnung durch das Vollstreckungsgericht. § 900 (2) ZPO -> [[Guthaben nach Ablauf der Frist als pfändungsfreies Guthaben]] \\ Regelt, dass Guthaben, das bis zum Ablauf der Frist nicht an den Gläubiger geleistet oder hinterlegt wurde, im folgenden Monat als pfändungsfreies Guthaben gilt. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 4 -> [[Zivilprozessordnung#Abschnitt 4: Wirkungen des Pfändungsschutzkontos|Wirkungen des Pfändungsschutzkontos]] \\ Regelt die besonderen Bestimmungen und Schutzmechanismen für Pfändungsschutzkonten, einschließlich der Handhabung von pfändungsfreien Beträgen und der Verwaltung durch Kreditinstitute.