====== Möglichkeit der Zurücknahme bis zur Verkündung ====== § 516 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt dem Berufungskläger, die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurückzunehmen. **§ 516 (1) ZPO** Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen. ===== siehe auch ===== § 516 ZPO -> [[Zurücknahme der Berufung]] \\ Regelt die Bedingungen und Folgen der Zurücknahme einer Berufung im Zivilprozess.