====== Mitwirkung der Geschäftsstelle bei der Zwangsvollstreckung ====== § 753 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) ermöglicht dem Gläubiger, die Mitwirkung der Geschäftsstelle bei der Erteilung des Auftrags zur Zwangsvollstreckung in Anspruch zu nehmen. **§ 753 (2) ZPO** Der Gläubiger kann wegen Erteilung des Auftrags zur Zwangsvollstreckung die Mitwirkung der Geschäftsstelle in Anspruch nehmen. Der von der Geschäftsstelle beauftragte Gerichtsvollzieher gilt als von dem Gläubiger beauftragt. ===== siehe auch ===== § 753 ZPO -> [[Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher; Verordnungsermächtigung]] \\ Regelt die Durchführung der Zwangsvollstreckung durch Gerichtsvollzieher und die Ermächtigung zur Einführung verbindlicher Formulare.